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Erbteilung & Erbteilungsklage bei Immobilien

Wenn eine Erbengemeinschaft eine Immobilie erbt, ist Streit oft vorprogrammiert. Wie sich der Nachlass möglichst unkompliziert aufteilen lässt, wann eine Teilungsklage sinnvoll ist und wer ein Vorrecht an der ehelichen Wohnung hat, erfahren Sie hier!

1. Was bedeutet Erbteilung?

Definition: Unter Erbteilung versteht man das Verfahren, bei dem der Nachlass unter den Erben aufgeteilt wird. Hat der Erblasser keine Nachlassregelung getroffen, entscheiden die gesetzlichen Bestimmungen darüber, wer wie viel vom Erbe erhält.

Mit dem Tod eines Erblassers geht der Nachlass mittels Erbgang an seine Erben über. Wenn der Verstorbene mehrere Erben hinterlässt, bilden sie bis zur Liquidation des Vermögens eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft erbt den Nachlass gemeinschaftlich, d.h., die Erben sind Gesamteigentümer des geerbten Autos, der Immobilie und anderer Wertsachen. Um die Erbengemeinschaft aufzulösen und den Nachlass unter den Erben zu verteilen, bedarf es einer Erbteilung. Was rechtlich zur Erbteilung in der Schweiz zu beachten ist, findet sich in Art. 602 ff. ZGB.

Die Erbteilung gestaltet sich insbesondere dann als schwieriges Unterfangen, wenn eine Immobilie im Spiel ist. Will die Erbengemeinschaft das Haus verkaufen, vermieten oder soll die Immobilie im Besitz der Familie bleiben und einer der Erben darin wohnen? Häufig sind sich Erben zu dieser Frage nicht einig und schwelende Familienkonflikte treten zutage. Ohne eine einvernehmliche Lösung lässt sich die Liegenschaft aber weder verkaufen noch vermieten, da die einzelnen Erben kein selbstständiges Verfügungsrecht an den Gegenständen haben. Und damit kommt keiner an sein Erbe.

2. Was sieht die gesetzliche Erbfolge für die Erbteilung vor?

Die gesetzliche Erbfolge begünstigt zunächst die Personen, die in einem engen Verwandtschaftsgrad zum Erblasser standen. Folgende Auflistung verdeutlicht die gesetzliche Erbfolge, die sich in der Schweiz nach dem sogenannten Parentelensystem richtet. Wenn keine der genannten Personen existiert, geht das Erbe jeweils auf die Erben in der nächsten darunter liegenden Stufe über. Sind keine Verwandten vorhanden, steht der Nachlass dem Staat zu.

  1. der überlebende Ehegatte oder der eingetragene Partner sowie die Kinder und deren Nachkommen
  2. die Eltern und deren Nachkommen
  3. die Grosseltern und deren Nachkommen
  4. der Staat

Hinterlässt der Verstorbene beispielsweise seine Ehefrau und zwei Kinder, erben diese gemeinsam gemäss der gesetzlichen Erbfolge die Immobilie. Die Erbengemeinschaft muss einstimmig darüber entscheiden, ob sie einen Immobilienverkauf möchte. Der Erlös aus dem Hausverkauf lässt sich bei einer Erbteilung ohne Testament unter den Erben gerecht entsprechend der gesetzlichen Quote aufteilen. Hat der Erblasser in seinem Testament festgelegt, dass beispielsweise die überlebende Ehefrau den Grossteil am Erbe erhalten soll, erhalten die Kinder trotzdem ihren Pflichtteil.

Wie hoch die gesetzliche Quote, der Pflichtteilanspruch und die frei verfügbare Quote (der Anteil am Nachlass, der sich bei der Nachlassplanung frei vererben lässt), verdeutlichen die folgenden Beispiele.

Hinweis von immoverkauf24:

Der überlebende Ehepartner hat ein Vorrecht auf das eheliche Haus oder die Wohnung. Das Vorrecht gibt ihm die Möglichkeit, die Immobilie zu übernehmen und die anderen Erben für ihren Teil auszuzahlen. Diese Sonderregelung gilt allerdings nur für die Familienwohnung, in der das Ehepaar gemeinsam gelebt hat. Auf eine Ferienwohnung trifft das Vorrecht nicht zu. Ist der überlebende Ehegatte finanziell nicht in der Lage, das Eigenheim zu übernehmen, kann er stattdessen ein Wohnrecht oder Nutzniessung geltend machen.

Höhe gesetzliche Erbquote, Pflichtteilsanspruch & frei verfügbare Erbquote:

Erbsituation Gesetzlicher Erbteil Pflichtteil Frei verfügbare Quote

Nachkommen allein

(kein Ehegatte)

1/1 Nachkommen

Nachkommen 3/4

1/4

Ehegatte allein

(keine Nachkommen)

1/1 Ehegatte

Ehegatte 1/2

1/2

Ehegatte und Nachkommen

1/2 Ehegatte, 1/2 Nachkommen

Ehegatte 1/4 Nachkommen 3/8

3/8

Eltern (kein Ehegatte / keine Nachkommen)

1/1 Eltern

Eltern 1/2

1/2

Elternteil und Geschwister

1/2 Elternteil

1/2 Geschwister

Elternteil 1/4

Geschwister 0

3/4

Ehegatte und Eltern

3/4 Ehegatte

1/4 Eltern

Ehegatte 3/8

Eltern 1/8

1/2

3. Erbteilung Berechnung: Wie lassen sich die Anteile berechnen?

Wer welchen Anteil am Erbe erhält, berechnet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis (Fallbeispiele dafür siehe Punkt 2). Ausserdem spielt es eine Rolle, ob die Ehepartner in einer Errungenschaftsbeteiligung lebten oder einen Ehevertrag hatten.

4. Was ist der Pflichtteilsanspruch und wer ist pflichtteilsberechtigt?

Der Pflichtteilsschutz sichert Erben einen garantierten Mindestanspruch am Nachlass zu, unabhängig davon, was der Verstorbene in seinem Testament verfügt hat. Nur unter bestimmten Umständen ist es möglich, Familienangehörige tatsächlich zu enterben. Wer pflichtteilsberechtigt ist, regelt Art. 471 ZGB. Demnach beläuft sich der Pflichtteil auf:

  • für einen Nachkommen drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruches (beispielsweise, wenn ein alleiniger Nachkomme einen gesetzlichen Erbanspruch von 1/1 hat, ist der Pflichtanteil in diesem Fall 3/4),
  • für jedes der Eltern die Hälfte (beispielsweise, wenn einem Elternteil neben den Nachkommen ein gesetzlicher Erbteil von 1/2 zusteht, ist der Pflichtanteil in dieser Situation 1/4),
  • für den überlebenden Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner die Hälfte (beispielsweise, wenn der überlebende Ehegatte neben den Eltern einen gesetzlichen Erbanspruch von 3/4 bzw. 6/8 hat, entspricht der Pflichtanteil in diesem Fall 3/8.

Alles, was nicht unter die Pflichtteile fällt, gehört zur verfügungsfreien Quote. Über die verfügungsfreie Quote bestimmt der Erblasser selbst. Wer diese Quote am Nachlassvermögen erhält, regelt das Testament oder der Erbvertrag.

Erbteilung: Beispiel für den Pflichtteilsanspruch

Der Erblasser hinterlässt seinem Ehepartner und den Kindern ein Vermögen in Höhe von 100‘000 Franken.

Pflichtteil für den Ehepartner: Der gesetzliche Erbteil wäre in dieser Erbsituation 1/2 für den Ehepartner. Die Hälfte von 100‘000 ist 50‘000 Franken (siehe Beispiel unter Punkt 2 Ehegatte und Nachkommen). Der Pflichtteil entspricht aber nur der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Daraus ergibt sich ein Pflichtteil von 25‘000 Franken.

Pflichtteil für die Kinder: Der gesetzliche Erbteil wäre in dieser Erbsituation 1/2 für die Nachkommen, also 50‘000 Franken. Der Pflichtteil ist 3/4 des gesetzlichen Erbteils. Bei 3/4 von 50‘000 Franken ergibt sich also ein Pflichtteil von 37‘500 Franken.

Es verbleibt eine verfügungsfreie Quote von 3/8 an 100‘000 Franken in Höhe von 37‘500 Franken.

5. Welche Formen der Erbteilung gibt es und wie funktionieren diese genau?

Um die Erbteilung zu vollziehen, ist es erforderlich, dass sich die Erben in einem Erbteilungsvertrag einigen. Grundsätzlich bestehen drei verschiedene Arten von Erbteilungsverträgen:

  1. Vollständige Erbteilung: Bei der vollständigen Liquidation erhält jeder Erbe seinen Anteil am Nachlass und die Erbengemeinschaft löst sich auf. Beispielsweise ist dies möglich, wenn die Kinder ihr geerbtes Elternhaus verkaufen und den Erlös unter sich aufteilen.
  2. Subjektiv-partielle Erbteilung: Bei dieser Art der Erbteilung treten einzelne Erben aus der Erbengemeinschaft aus und erhalten ihren Erbteil ausgezahlt. Die Erbengemeinschaft bleibt mit den verbleibenden Erben weiterhin bestehen, und zwar so lange, bis die vollständige Liquidation zu einem späteren Zeitpunkt stattfindet. In der Praxis können die Erben einer Liegenschaft beispielsweise den ausscheidenden Erben finanziell abfinden. Die Immobilie bleibt weiterhin im Besitz der Erbengemeinschaft, gehört aber nur den verbleibenden Erben.
  3. Objektiv-partielle Erbteilung: Bei dieser Konstellation bleibt die Erbengemeinschaft bestehen, aber ein bestimmtes Objekt wird vollständig liquidiert bzw. unter den Erben aufgeteilt. Beispielsweise liegt dieser Fall vor, wenn die Erben das geerbte Grundstück verkaufen. Für die Erben verringert sich ihr Anspruch am Erbe um diesen Teilbezug.

6. Wie lässt sich die Erbschaft teilen?

Damit die Erben über das Vermächtnis verfügen können müssen sie zunächst einen Erbschein beantragen. Die Teilung des Erbes ist gemäss Art. 607 ff. ZGB zunächst einmal Aufgabe der Erben selbst Grundsätzlich bestehen dazu folgende Möglichkeiten:

  • Übereinstimmende Willenserklärung der Erben: Die Erben erklären beispielsweise übereinstimmend, dass sie die geerbte Wohnung verkaufen und den Erlös aufteilen wollen. Eine übereinstimmende Willenserklärung bedeutet, dass sich die Erben darüber einig sind, wie sie mit dem Erbe verfahren wollen. Dazu schliessen sie einen Erbteilungsvertrag. Oder sie bilden aus den Erbschaftssachen so viele Lose, wie Erben vorhanden sind, und verteilen diese unter den Erben durch Losziehung oder Vereinbarung (Realteilung).
  • Abschluss eines Erbteilungsvertrags: Die Erben schliessen einen Erbteilungsvertrag ab, der genau besagt, was mit der Liegenschaft passieren soll und wie das Erbe aufzuteilen ist.
  • Reale Teilung der Vermögensgegenstände: Einer der Erben erhält beispielsweise das Elternhaus und der andere Erbe die Ferienwohnung der verstorbenen Eltern.
  • Das gerichtliche Urteil gestützt auf eine Teilungsklage: Das Gericht urteilt beispielsweise, dass die Liegenschaft zu versteigern ist.

Hinweis von immoverkauf24:

Vermögenswerte sind gegebenenfalls dem Nachlass zuzurechnen, wenn ein Erbe diese bereits zu Lebzeiten des Erblassers als unentgeltliche Zuwendung als Erbvorbezug erhalten hat. Dafür haben die anderen Erben einen Anspruch auf erbrechtliche Ausgleichung.

7. Wer kann bestimmen, wie die Erbteilung erfolgen soll?

Der Erblasser kann bereits vor seinem Tod anordnen, dass ein Willensvollstrecker mit der Teilung vertraut werden soll. Der Willensvollstrecker hilft den Erben dabei, den Nachlass aufzuteilen, er kann die Teilung aber nicht anordnen. Ist kein Willensvollstrecker eingesetzt und sind die Erben mit der Aufteilung der geerbten Vermögensgegenstände überfordert, entscheidet das Gericht. Der Ausgleichswert für Liegenschaften entspricht dem Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt des Erbganges.

8. Wann macht eine Erbteilungsklage Sinn und was ist die gesetzliche Grundlage?

Erbteilung und Erbteilungsklage

Mit einer Erbteilungsklage haben Erben die Möglichkeit, die Teilung der Erbschaft gerichtlich zu verlangen. In der Regel kommt es infolge der Erbteilungsklage zu einer Versteigerung des Vermögens. Den Erlös aus der Versteigerung erhalten die Erben entsprechend ihrer Quote. Die gesetzliche Grundlage für die Erbteilungsklage stellt Art. 604 ZGB dar.

Eine Erbteilungsklage macht immer dann Sinn, wenn die Erbengemeinschaft zerstritten ist und sich keine Einigung über das gemeinsame Vermögen abzeichnet. Die gerichtliche Erbauseinandersetzung ist mit hohen Kosten verbunden und sehr zeitaufwendig. Eine Klageeinreichung ist aus diesem Grund nur sinnvoll, wenn es sich um grosse Vermögenswerte handelt. Jeder der Erben ist jederzeit dazu berechtigt, die gerichtliche Klage einzureichen und damit die Herausgabe seines Erbteils zu verlangen.

9. Wie sind die Schritte bei einer Erbteilungsklage?

  1. Die Erbteilungsklage ist beim Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers einzureichen.
  2. Im Kanton Zürich beispielsweise erfolgt zunächst ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt. Bevor das ordentliche Verfahren beim zuständigen Bezirksgericht beginnt, versucht der Friedensrichter der jeweiligen Gemeinde, zu einer Einigung zwischen den Erben zu gelangen.
  3. Das Gericht stellt den Nachlass fest und ermittelt die Höhe der Erbanteile.
  4. Für grössere Vermögensgegenstände wird bei der Erbteilung die Liegenschaft zum Verkehrswert geschätzt.
  5. In der Praxis endet eine Erbteilungsklage häufig in einem Vergleich, der vom Gericht genehmigt ist. Seltener kommt es zu einem Urteil, bei dem das Gericht die Vermögensgegenstände den einzelnen Erben zuweist oder eine Versteigerung verfügt.

10. Welche Tipps gibt der Anwalt zur Erbteilung und Erbteilungsklage?

  • Erben Sie eine Immobilie mit anderen Familienmitgliedern, empfiehlt es sich, dass für die Erbteilung die Geschwister das Haus schätzen lassen.
  • Prüfen Sie, ob sich der Immobilienverkauf lohnt oder eine Vermietung besser ist. Bei Häusern ist meist nur der Hausverkauf wirklich sinnvoll.
  • Bemühen Sie sich um eine Schlichtung, bevor Sie die Erbteilungsklage in Erwägung ziehen. So lassen sich hohe Kosten sparen.

11. Welche Alternativen gibt es zur Erbteilungsklage?

Eine Erbteilungsklage ist ein langwidriger und teurer Prozess. Der gerichtliche Weg stellt bei konfliktgeladenen Erbschaften daher die letzte Instanz dar, wenn alle anderen Versuche zuvor gescheitert sind. Streitende Erben haben die Möglichkeit, einen Mediator in Anspruch zu nehmen und sich aussergerichtlich zu einigen. Eine weitere mögliche Alternative ist die Bestellung eines Erbenvertreters. Erbenvertreter verwalten den Nachlass und veranlassen alles Nötige, was für die Liquidation des Vermögens erforderlich ist. So kümmern sie sich beispielsweise um ein Wertgutachten für die geerbte Liegenschaft und bereiten die Immobilie für den Verkauf vor.

Tipp von immoverkauf24:

Grund für den Streit unter Erben sind oftmals unterschiedliche, oft unrealistische Vorstellungen vom Wert der Immobilie. Mithilfe der Wertermittlung erhalten die Erben eine gute Vorstellung davon, wie viel das Haus wert ist.

12. Wie erfolgt die Erbteilung bei Nutzniessung und Wohnrecht?

Liegt Nutzniessung oder Wohnrecht vor, kann der überlebende Ehepartner weiterhin in der Immobilie wohnen bleiben (Wohnrecht) bzw. diese vermieten (Nutzniessung). Die Erbengemeinschaft hat somit keine Möglichkeit, die Immobilie zu verkaufen und das Erbe aufzuteilen. Das Wohnrecht und Nutzniessung enden erst mit dem Tod des Berechtigten.

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