0041 - 325601057

Kostenlos anrufen & beraten lassen!

Erbvorbezug: Immobilie zu Lebzeiten vererben

Für viele Familien kann es sinnvoll sein, dass die Eltern ihre Kinder bereits zu Lebzeiten mit ihrem Vermögen finanziell unterstützen. Der vorgezogene Erbgang bringt einige Tücken mit sich, wenn eine Immobilie vermacht wird. Doch wie wird die Ausgleichung bei der Erbteilung berechnet? Und wie lassen sich spätere Streitigkeiten unter den Geschwistern vermeiden? Lesen Sie hier die Antworten auf zehn häufig gestellte Fragen!

1. Was bedeutet Erbvorbezug?

Definition: Erbvorbezug ist ähnlich einer Schenkung, nur mit dem Unterschied, dass die Zuwendung später bei der Erbteilung auf den Erbteil anzurechnen ist. Der Erbvorbezug macht es möglich, dass Eltern bereits zu Lebzeiten ihr Vermögen an ihre Nachkommen übereignen können. Sinnvoll ist dies beispielsweise, um seine Nachkommen finanziell beim Kauf von Wohneigentum zu helfen oder eine Immobilie zu Lebzeiten auf eines der Kinder zu übertragen.

Die vorzeitige Erbschaft führt regelmässig zu Schwierigkeiten, wenn Eltern einem der Nachkommen eine Immobilie vermachen. Später bei der Erbteilung ist nämlich die Ausgleichspflicht gemäss Art. 626 ff. ZGB zu beachten. Die Ausgleichung verfolgt den Zweck, dass alle Erben gleichberechtigt behandelt werden. Bei der erbrechtlichen Ausgleichung wird die Liegenschaft demzufolge dem Nachlass zugerechnet. Anders als bei anderen Vermögenswerten wie Bargeld kommt es bei Grundstücken auf den Verkehrswert zum Zeitpunkt des Todesfalls an. Hat die Immobilie bis dahin deutlich an Wert gewonnen, ist diese Wertsteigerung für die Ausgleichspflicht zu berücksichtigen.

Fallbeispiel 1

Die Eltern übertragen durch Erbvorbezug ihr Haus an ihre Tochter. Zu diesem Zeitpunkt hat das Haus einen Wert von 200’000 Franken. Durch Nutzniessung oder Wohnrecht bleiben sie weiterhin in der Immobilie wohnen. Ihr Sohn erhält stattdessen eine Zahlung von 100’000 Franken. Als die Eltern später im Alter sterben, hat sich der Verkehrswert der Liegenschaft auf 500’000 Franken erhöht. Der Nachlass beläuft sich damit auf insgesamt 600’000 Franken. Diese Summe ergibt sich aus beiden Zuwendungen, wobei die Geldzahlung zum Nominalwert angerechnet wird und die Immobilie zum aktuellen Verkehrswert im Todesfall. Jedem Kind steht ein Erbteil von 300’000 Franken zu. Die Tochter muss in diesem Fall ihren Bruder mit 200’000 Franken abfinden. Kann sie diesen Betrag nicht aufbringen, bleibt ihr wahrscheinlich nur der Immobilienverkauf.

Fallbeispiel 2

Gleiche Ausgangslage wie im Fallbeispiel 1. Allerdings haben die Eltern darüber verfügt, dass die Tochter ihren Bruder nur zum damaligen Wert der Liegenschaft auszugleichen hat. In diesem Fall zahlt die Tochter ihren Bruder im Todesfall mit 100’000 Franken aus.

2. Was ist der Unterschied zu Schenkung, gemischter Schenkung und Darlehen?

Anders als beim Erbvorbezug unterliegt die Schenkung in der Regel nicht der Ausgleichspflicht. Eine Ausgleichung findet nur in Ausnahmefällen statt, und zwar dann, wenn es sich um Ausstattungen handelt. Eine Ausstattung dient dem Nachkommen dazu, seine eigene Existenz zu begründen, zu sichern oder zu verbessern. Beispielsweise hat die Schenkung einen Ausstattungscharakter, wenn Eltern ihrem Kind eine berufliche Weiterbildung finanzieren. Nur bei dieser Art von Schenkungen haben die Geschwister später einen Ausgleichsanspruch. Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn etwa ein Kind seinen Eltern eine Immobilie zu einem Preis deutlich unter dem Verkehrswert abkauft. Im Erbgang ist der unentgeltliche Teil für die Ausgleichspflicht zu berücksichtigen. Bei einem Darlehen haben die Eltern einen Anspruch auf Rückzahlung. Anders ist da der vorgezogene Erbgang, kein Erbe muss einen Erbvorbezug zurückzahlen.

3. Fällt «günstig wohnen lassen» auch unter Erbvorbezug?

Lassen Eltern eines ihrer Kinder in der Eigentumswohnung zu einem vergünstigten Mietzins unter dem ortsüblichen Mietniveau wohnen, fällt dies nicht zwangsläufig unter den Erbvorbezug. Wichtiges Kriterium ist hier die Länge der Mietdauer. Wohnt der Nachkomme dauerhaft günstig in der Immobilie, kann ein Erbvorbezug angenommen werden. Ist die Mietsituation nur vorübergehend, entscheiden die Gerichte meist anders und rechnen diese indirekten finanziellen Zuwendungen nicht dem Erbvorbezug an.

4. Was muss steuerlich beim Erbvorbezug beachtet werden?

Unabhängig davon, ob Sie ein Haus erben oder als Erbvorbezug erhalten, unterliegt das Erbe der Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer. Steuerlich zählt ein Erbvorbezug zu freiwilligen Zuwendungen unter Lebenden und damit zu den steuerbaren Schenkungen. Bei Erbvorbezug oder Schenkung gilt für die Besteuerung: Die Berechnungsgrundlage ist der Verkehrswert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Schenkung. In vielen Kantonen sind Nachkommen aber von der Schenkungs- und Erbschaftssteuer befreit. Nur in den Kantonen Luzern, Appenzell Innerrhoden, Neuenburg und Waadt sind auch Nachkommen von der Schenkungs- und Erbschaftssteuer bzw. im Kanton Solothurn von der Taxe betroffen.

Hinweis von immoverkauf24:

Was beim Erbvorbezug an Steuern anfällt, richtet sich nach den kantonalen Steuergesetzen am Wohnsitz des Schenkenden bzw. Erblassers.

5. Muss der Erbvorbezug schriftlich (und beim Notar) festgehalten werden?

Für den Erbvorbezug ist grundsätzlich keine festgelegte Form einzuhalten, selbst eine mündliche Vereinbarung reicht aus. In der Praxis ist es aber von Vorteil, den Erbvorbezug schriftlich festzuhalten. Damit hat man einen Nachweis in der Hand, mit der sich der Erbvorbezug bei Bedarf gerichtlich durchsetzen liesse.

Achtung bei Liegenschaften:

Eine Ausnahme zur Formfreiheit besteht, wenn beim Erbvorbezug eine Liegenschaft übertragen werden soll. Für Grundstücke, Wohnungen und Häuser ist es erforderlich, dass der Erbvorbezug im Vertrag festgehalten und vom Notar öffentlich beurkundet wird.

6. Gibt es einen Pflichtteil beim Erbvorbezug?

Ein Pflichtteil existiert beim Erbvorbezug in diesem Sinne nicht. Der Wert der Zuwendung kann daher unter dem Betrag des Pflichtteils liegen. Später beim Erbgang spielen die Pflichtteile aber eine Rolle, wenn es um die Ausgleichung geht. Daher sollte der Erblasser darauf achten, dass keiner der Geschwister leer ausgeht bzw. weniger als seinen Pflichtteil erhält. Ist dies der Fall, kann der Erbe eine Herabsetzung der Verfügung einklagen. Eine ungleiche Behandlung der Nachkommen ist durchaus möglich. Beispielsweise können die Eltern nur einem ihrer Kinder das Haus überschreiben und im Testament festlegen, dass keine Ausgleichspflicht besteht. Bis auf ihren Pflichtanteil erhalten die Geschwister in diesem Fall kein weiteres Geld.

7. Gibt es durch den Erbvorbezug eine Verwandtenunterstützungspflicht?

Erbvorbezug

Wenn Eltern ihren Kindern durch Erbvorbezug ihr Vermögen vermachen, besteht für die Kinder nicht automatisch eine familienrechtliche Unterstützungspflicht. Die Pflicht, seine Eltern nach dem Erbvorbezug im Altersheim finanziell zu unterstützen, ergibt sich vielmehr unabhängig vom Erbvorbezug aus den Artikeln 328 und 329 ZGB. Demnach können Verwandte unterstützungspflichtig sein, die über ein überdurchschnittliches Einkommen bzw. Vermögen verfügen. Die Beitragsfähigkeit ist von der Steuerbehörde zu überprüfen, wenn das Einkommen 120’000 Franken im Jahr für Alleinstehende und 180’000 Franken für Verheiratete übersteigt. Vom Vermögen ist ein Freibetrag von 250’000 Franken für Alleinstehende und 500’000 Franken für Verheiratete abzuziehen.

8. Wie lässt sich die Ausgleichspflicht beim Erbvorbezug umgehen?

Die Ausgleichspflicht ist nur einzuhalten, wenn der Erblasser keine andere Verfügung getroffen hat. Zu Lebzeiten haben die Eltern daher die Möglichkeit, die Ausgleichspflicht einzuschränken oder ganz auszuschliessen. So können sie beispielsweise anordnen, dass die Geschwister und spätere Erbengemeinschaft sich nur zu einem bestimmten Betrag ausgleichen müssen oder gar keine Ausgleichung erforderlich ist. Solch eine Verfügung ist schriftlich im Testament festzuhalten.

Hinweis von immoverkauf24:

Selbst wenn die Nachkommen ausdrücklich von der Ausgleichspflicht befreit sind, ist der Pflichtteil zu berücksichtigen. Liegt der Erbteil eines Erben unter dem Pflichtanteil, hat er Anspruch auf eine Ausgleichung.

9. Gibt es eine Verjährung beim Erbvorbezug?

Erbvorbezug verjährt nicht. Alle unentgeltlichen Zuwendungen, die Eltern ihren Nachkommen zu Lebzeiten zukommen lassen, werden im Rahmen der Erbteilung dem Nachlass zugerechnet.

Tipp von immoverkauf24:

Bei Liegenschaften ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers massgeblich. Mithilfe einer Wertermittlung finden Sie heraus, wie viel die Immobilie wert ist. Kontaktieren Sie uns, wir schätzen Ihre Immobilie kostenlos & unverbindlich - hier zur kostenlosen Immobilienbewertung!

10. Welche Tipps gibt es zum Erbvorbezug?

  1. Halten Sie alles schriftlich fest, wenn Sie Ihren Kindern zu Lebzeiten bestimmte Vermögenswerte unentgeltlich übertragen.
  2. Suchen Sie bei der Eigentumsübertragung an Grundstücken den Rat eines Anwalts, um alle rechtlichen Fragen zu klären und für den Erbvorbezug ein Muster zu erhalten.
  3. Legen Sie schriftlich fest, ob und in welchem Umfang die Ausgleichung zu erfolgen hat. Relevant sind solche Anordnungen insbesondere bei Immobilien, deren Wert mit der Zeit ansteigen kann. Dabei ist es wichtig, darauf zu achten, dass die Pflichtteile nicht verletzt werden. Dadurch lassen sich spätere Streitigkeiten unter den Geschwistern beim Erbgang vermeiden.
  4. Prüfen Sie, ob als vorgezogener Erbgang ein Darlehen oder eine Schenkung die bessere Alternative zum Erbvorbezug darstellt.

Hier kostenlose und unverbindliche Immobilienbewertung erhalten - Einfach Formular ausfüllen.

Was möchten Sie bewerten?

Woh­nung
Haus
Grund­stück
Gewer­be

Welchen Haustyp möchten Sie bewerten?

Einfami­lienhaus
Mehrfami­lienhaus
Reihen­haus
Doppelhaus­hälfte

Welches Grundstück möchten Sie bewerten?

Baugrund­stück
Bauerwar­tungsland
Gewerbe­grundstück
Agrarflä­che

Welche Gewerbeimmobilie möchten Sie bewerten?

Büro
Gastge­werbe
Fabrik / Produk­tion
Hotel

Welcher Wohnstatus liegt vor?

Selbst be­wohnt
Frei
Vermie­tet
Teilwei­se vermie­tet

Welcher Nutzungsstatus liegt vor?

Selbst ge­nutzt
Frei
Vermie­tet
Teilwei­se vermie­tet

Ist das Grundstück bebaubar?

Ja
Einge­schränkt
Nein
Unbe­kannt

Wie hoch ist die Nettojahresmiete des Objekts?

< 1000 CHF
> 30000 CHF
Oder direkt hier eingeben:
Nettojah­resmiete
CHF

Wie gross ist die Wohnfläche?

< 20 m²
> 300 m²
Oder direkt hier eingeben:
Wohnflä­che

Wie gross ist die Grundstücksfläche?

< 100 m²
> 2500 m²
Oder direkt hier eingeben:
Grundstücks­fläche

Wie gross ist die Fläche der Gewerbeimmobilie?

< 30 m²
> 900 m²
Oder direkt hier eingeben:
Gewerbe­fläche

In welcher Region befindet sich das Objekt?

Strasse
PLZ
Ort
Karte lädt

Ihre Daten werden verarbeitet.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Wer soll die Bewertung erhalten?

JETZT BEWERTUNG ERHALTEN

Ihre Immobilienbewertung

100 % kostenlos

100 % unverbindlich

sichere Datenübertragung

Vielen Dank. Wir haben Ihre Anfrage erhalten!

In wenigen Augenblicken erhalten Sie eine E-Mail mit einem Link. Nach der Bestätigung setzen wir uns schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung!

Wann wurde die Immobilie gebaut?

< 1900
2020
Oder direkt hier eingeben:
Bau­jahr

In welchem Zustand befindet sich das Objekt?

Renovie­rungs­bedürftig
Ge­pflegt
Neuwer­tig

Gibt es einen Balkon oder eine Terrasse?

Balkon
Terras­se
Balkon & Terras­se
Weder noch

Individuelle Bewertung Ihrer Immobilie

Wertermittlung durch Experten vor Ort

Kostenlos und unverbindlich

Bewerten Sie diese Seite

War dieser Artikel hilfreich?

(41)

Bewertung dieser Seite: 4 von 5 Sternen