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Errungenschaftsbeteiligung: Tipps für Immobilienbesitzer

Die Errungenschaftsbeteiligung regelt, welchem der Ehegatten welches Vermögen zusteht. Wenn Wohneigentum im Spiel ist, kann es bei einer Scheidung zu Streitigkeiten kommen. Für eine Immobilie, die den Ehepartnern als Familienwohnung gedient hat, gelten bei der Errungenschaftsbeteiligung einige spezielle Regelungen. Dieser Ratgeber klärt Sie zu den Besonderheiten auf und beantwortet häufig gestellte Fragen rund um das Thema Scheidung und Immobilien.

1. Errungenschaftsbeteiligung – das Wichtigste zusammengefasst

Die Errungenschaftsbeteiligung fasst in der Schweiz das Vermögen von Ehepartnern – den sogenannten Güterstand zusammen. Dieser beinhaltet unter anderem das Haus oder die Eigentumswohnung, Barvermögen, Autos sowie Hausrat und ist aufgeteilt in:

  • das Eigengut: persönliche Gebrauchsgegenstände und Vermögen, das die Ehepartner in die Ehe eingebracht oder später unentgeltlich erhalten haben
  • die Errungenschaften: Vermögen, das beide Ehepartner während der Ehe erarbeitet bzw. entgeltlich erworben haben

2. Was ist die Errungenschaftsbeteiligung und wann wird sie angewendet?

Für gewöhnlich bringen Partner bei der Eheschliessung ihr eigenes Vermögen in die Ehe ein. Hinzu kommen später während der Ehe neue Vermögenswerte. Daraus formt sich in Summe der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Kommt es zu einer güterrechtlichen Auseinandersetzung – meist durch eine Scheidung, durch den Tod eines Ehepartners oder aufgrund eines Ehevertrags bei einem Güterwechsel – so entscheidet die Errungenschaftsbeteiligung über die Aufteilung. Der wesentliche Unterschied liegt dabei in den beiden Vermögenswerten:

  • Eigengut steht dem jeweiligen Ehepartner zu,
  • Errungenschaften müssen hingegen geteilt werden.

In der Errungenschaftsbeteiligung kann sich demnach ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück als Eigengut oder auch als Errungenschaft befinden.

3. Welcher gesetzlichen Grundlage unterliegt die Errungenschaftsbeteiligung?

Die gesetzlichen Vorschriften für die Errungenschaftsbeteiligung finden sich im Sechsten Titel: Das Güterrecht der Ehegatten im ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch). Dazu gehören insbesondere die Artikel Art. 197 ZGB: Errungenschaft bis Art. 219 ZGB: Auflösung des Güterstands und Auseinandersetzung.

4. Welches Vermögen fällt unter die Errungenschaftsbeteiligung?

Zum Vermögen der Errungenschaftsbeteiligung gehören das Eigengut der Ehepartner und ihre Errungenschaften.

Eigengut (gemäss Art. 198 ZGB):

  • persönliche Gebrauchsgegenstände, wie etwa der Schmuck der Ehefrau
  • Vermögenswerte, die dem Ehepartner bereits vor der Ehe gehörten bzw. die er später als Erbe oder Schenkung erhält, beispielsweise wenn Sie ein Haus erben
  • Genugtuungsansprüche
  • Ersatzanschaffungen für Eigengut

Demzufolge gehört auch eine Immobilie zum Eigengut, wenn sie bereits zu Beginn der Ehe im Besitz des einen Ehepartners war. Oder wenn einer der Ehegatten eine Liegenschaft während der Ehe erbt oder geschenkt bekommt, fällt diese unter das Eigengut und nicht unter die Errungenschaften.

Errungenschaften (gemäss Art. 197 ZGB):

  • Arbeitserwerb
  • Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen
  • Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit
  • Erträge des Eigengutes der Ehepartner, beispielsweise Miteinnahmen aus der Vermietung einer Wohnung in der Errungenschaftsbeteiligung
  • Ersatzanschaffungen für Errungenschaften

5. Wie lässt sich Vermögen als Eigengut erklären?

Bei der Auflösung eines Güterstands kommt es darauf an, welches Vermögen zum Eigengut zählt und was unter die Errungenschaften fällt. Um bei einer Scheidung bestimmte Vermögenswerte nicht mit dem Ehepartner teilen zu müssen (mehr Infos hier unter Scheidung & Haus), kann es sinnvoll sein, diese als Eigengut zu erklären. Im Ehevertrag lässt sich festlegen, dass

  • Vermögenswerte nicht zur Errungenschaft gehören, die zur Ausübung eines Berufs oder eines Gewerbes verwendet werden.
  • Erträge aus dem Eigengut nicht zur Errungenschaft gehören.

Ein Praxisbeispiel:

In einem Ehevertrag können die Ehepartner vereinbaren, dass die Mieteinnahmen aus der Vermietung einer Liegenschaft nicht unter die Errungenschaften fallen. Voraussetzung dafür ist, dass die Immobilie einem der Ehepartner bereits vor der Eheschliessung gehörte (Eigengut).

Hinweis von immoverkauf24:

Nach Art. 200 ZGB müssen die Ehepartner nachweisen können, dass ein Vermögenswert zu ihrem Eigengut gehört. Können Sie dafür keinen Beweis erbringen, fällt das Vermögen unter das Miteigentum.

6. Was passiert mit der Errungenschaftsbeteiligung, wenn ein Partner stirbt?

Beim Tod eines der Ehepartner fällt folgendes Vermögen in den Nachlass und steht den gesetzlichen Erben zu:

  • das Eigengut der verstorbenen Person
  • 50 Prozent der Errungenschaften des überlebenden Partners
  • 50 Prozent der Errungenschaften des verstorbenen Partners

Zur Erbengemeinschaft gehört in diesem Fall übrigens auch der überlebende Ehepartner.

Eine Besonderheit besteht bei Immobilien: Gemäss Art. 219 ZGB kann der überlebende Ehepartner ein Wohnrecht oder die Nutzniessung am Haus oder an der Wohnung geltend machen. Dies ist selbst dann der Fall, wenn die Immobilie dem verstorbenen Ehepartner gehörte.

Tipp von immoverkauf24:

Durch den Verkauf einer Immobilie kann die Erbengemeinschaft das Vermögen gerecht unter den Erben aufteilen. Dazu empfiehlt sich die Beauftragung eines Maklers, der einen optimalen Preis für das Haus erzielen kann.

7. Wie wird die Errungenschaftsbeteiligung bei einer Scheidung aufgeteilt?

Bei einer Scheidung erhält jeder der Ehegatten jeweils:

  • das Eigengut
  • 50 Prozent der eigenen Errungenschaften
  • 50 Prozent der Errungenschaften des verstorbenen Partners

Fallbeispiel 1 – Aufteilung von Barvermögen:

Für das Beispiel wird angenommen, dass der eine Ehepartner durch seinen Arbeitserwerb 20.000 Franken an Errungenschaften während der Ehe verdient hat und der andere 50.000 Franken. Scheiden sich die Ehepartner, haben sie jeweils Anspruch auf die Hälfte der 20.000 Franken und die Hälfte der 50.000 Franken. Jeder erhält so insgesamt 35.000 Franken.

Fallbeispiel 2 – Aufteilung von Immobilien:

Liegenschaft als Eigengut: Bringt ein Ehepartner bei der Eheschliessung ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück ein, so gehört sie zu seinem Eigengut. Im Falle der Scheidung steht die Immobilie nur ihm zu, der andere Ehepartner hat kein Anrecht auf das Vermögen. Zu beachten ist hier jedoch die Sonderregel für Investitionen: Angenommen die Immobilie ist im Alleineigentum eines Ehepartners und der andere Ehepartner hat die Liegenschaft trotzdem zu einem bestimmten Anteil mitfinanziert. In diesem Fall kann der Nichteigentümer seinen Investitionsanteil zurückverlangen, wenn die Immobilie später verkauft wird. Lässt sich dabei ein Gewinn erzielen, hat der Nichteigentümer über den Investitionsanteil hinaus einen Anspruch auf den Mehrwertanteil (anteilig berechnet am Umfang seiner Investition).

Liegenschaft als Errungenschaft: Anders verhält es sich, wenn die Liegenschaft erst während der Ehe angeschafft wurde. Sind keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden, sind die Ehepartner als Miteigentümer mit gleichen Quoten im Grundbuch eingetragen. Bei einer Scheidung steht damit jedem Ehepartner die Hälfte an der Immobilie zu. Dabei ist es unerheblich, wie viel jede einzelne Person zur Finanzierung beigetragen hat.

Tipp von immoverkauf24:

Möchte einer der Ehepartner bei einer Scheidung die Immobilie übernehmen und den anderen dafür auszahlen, brauchen Sie dafür den Verkehrswert der Liegenschaft. Eine verlässliche Aussage dazu bietet Ihnen ein Wertgutachten.

8. Was, wenn Vermögenswerte in der Ehe verschwenderisch verschleudert wurden?

Über das Geldausgeben sind sich viele Partner bereits während der Ehe nicht immer einig. Endet die Partnerschaft in einer Trennung, kann der zuvor verschwenderische Umgang mit den Spareinlagen umso mehr schmerzen. Wenn einer der Ehegatten das Vermögen verschleudert, kann der andere Partner eine Gütertrennung beantragen. Dafür braucht er in diesem Fall ausnahmsweise nicht die Zustimmung seines verschwenderischen Partners, da dieser der Ehegemeinschaft einen finanziellen Schaden zufügt.

Bei einer Gütertrennung verfügt jeder Ehepartner jeweils nur über seine eigenen Vermögensgestände und über sein eigenes Einkommen. Infolge der Gütertrennung bestehen keine Errungenschaften mehr, d. h., der verschwenderische Ehepartner kann bei Auflösung des Güterstands nicht vom Vermögen des anderen profitieren. Sinnvoll ist dies vor allem, wenn einer der Ehepartner ein Haus oder eine Wohnung allein finanziert.

Hinweis von immoverkauf24:

Um die Gütertrennung durchzusetzen, müssen Sie einen notariell beurkundeten Ehevertrag mit Ihrem Partner abschliessen. Dies können Sie auch nach der Trauung noch erledigen.

9. Wann kann die Errungenschaftsbeteiligung verweigert werden?

Alternativ zur Errungenschaftsbeteiligung haben Ehepartner auch die Möglichkeit, sich für den Güterstand

zu entscheiden. In einem Ehevertrag legen die Ehepartner fest, welcher Güterstand für ihre Ehe gelten soll. Im Ehevertrag können sie ausserdem Vereinbarungen treffen, die von den gesetzlichen Bestimmungen zu den drei möglichen Güterständen abweichen. Bei der Gütergemeinschaft zählen nur persönliche Gebrauchsgegenstände und Genugtuungsansprüche zum Eigengut. Alle anderen Vermögenswerte fallen unter das Gesamtgut. Bei der Gütertrennung verfügt der Ehemann nur über sein Vermögen und die Ehefrau entsprechend nur über ihr Vermögen.

Hinweis von immoverkauf24:

Die Ehepartner sollten darauf achten, dass sie ihren Ehevertrag bei einem Notar öffentlich beurkunden lassen.

10. Wer haftet bei der Errungenschaftsbeteiligung im Falle einer Scheidung für Schulden?

In einer Ehe ist davon auszugehen, dass jeder Ehepartner autonom Entscheidungen trifft. Demzufolge haftet jede Person jeweils nur für ihre eigenen Verpflichtungen, die sie selbst eingegangen ist. Hat beispielsweise der Ehemann Schulden, haftet er mit seinem Eigengut und seinen Errungenschaften. Die Gläubiger haben keine Möglichkeit, für die Eintreibung der Schulden das Vermögen der Ehefrau zu pfänden.

Tipp von immoverkauf24:

Ist ein Ehepartner verschuldet, empfiehlt es sich, die Vermögensmassen klar voneinander zu trennen. Jeder Ehepartner sollte in diesem Fall sein eigenes Konto haben, sodass keine Vermischung von Vermögen stattfindet.

Eine Ausnahme von der Schuldenregel macht hingegen der Art. 166 ZGB. Wenn die

  • Ehepartner zusammenleben und
  • einer für die laufenden Bedürfnisse zuständig ist,

haften beide Ehegatten solidarisch für Schulden, die daraus entstehen. Zu den Anschaffungen für die laufenden Bedürfnisse einer Familie gehören beispielsweise Nahrungsmittel und Kleidung. Bezahlt einer der Ehegatten mit der Kreditkarte beim Einkaufen, haften beide Ehepartner für die Schulden.

11. Was ist beim Immobilienverkauf zu beachten?

Die Familienwohnung bzw. das Eigenheim kann in der Errungenschaftsbeteiligung nur verkauft werden, wenn beide Ehepartner zustimmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Immobilie unter das Eigengut eines Ehegatten fällt (beispielsweise bei Alleineigentum). Damit stellt das Gesetz den Schutz der Familie vor das Eigentumsrecht des Einzelnen.

12. Welche Tipps gibt der Anwalt zur Errungenschaftsbeteiligung?

  • Überlegen Sie sich, ob ein Ehevertrag für Sie sinnvoll sein kann. Insbesondere beim Kauf einer Immobilie sollten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden, wenn einer der Ehegatten die Liegenschaft allein finanziert.
  • In einem Ehevertrag können Sie ausserdem dem Ehepartner bevorzugte Rechte einräumen, wenn einer der Ehegatten stirbt. So lässt sich festlegen, dass die Liegenschaft in das Alleineigentum des überlebenden Ehepartners übergeht. Dadurch lässt sich vermeiden, dass im Todesfall andere gesetzliche Erben ebenfalls einen Anteil an der Liegenschaft erhalten.
  • Wenn Sie sich von Ihrem Partner trennen und die Errungenschaften in Folge der Scheidung geteilt werden, liegt die Beweislast bei Ihnen. Heben Sie daher Nachweise auf, die belegen, was unter Ihr persönliches Eigengut fällt.

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