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Erbschein beantragen – wichtig für den Hausverkauf

Erben Sie von Ihren verstorbenen Verwandten eine Liegenschaft, haben Sie mehrere Möglichkeiten: Soll das Haus in der Familie bleiben, können Sie es übernehmen. Oder Sie entschliessen sich dazu, die Immobilie zu verkaufen. Um über die Immobilie verfügen zu können, brauchen Sie zunächst eine Erbbescheinigung. Doch wie erhalten Sie den Erbschein und welche Voraussetzungen müssen Sie dafür erfüllen? Die wichtigsten Informationen zum Thema Erbschein finden Sie in diesem Ratgeber.

1. Was ist ein Erbschein und wann brauche ich ihn?

Der Erbschein bestätigt dem Erben, dass dieser Anspruch auf den Nachlass des Erblassers hat. Mit dem Erbschein weisen Sie sich gegenüber Behörden und Banken als Erbe aus. In einigen Kantonen wird der Erbschein auch als Erbbescheinigung oder Erbenbescheinigung bezeichnet. Wenn Sie durch die Testamentseröffnung bzw. einen Erbvertrag oder die gesetzliche Erbfolge als Erbe eingesetzt sind, können Sie das Dokument bestellen. Die Bescheinigung benötigen Sie, um über Ihr Erbe verfügen zu können. Mit der Erbbescheinigung können Sie beispielsweise ein geerbtes Grundstück auf Ihren Namen überschreiben lassen.

2. Gut zu wissen: die wichtigsten Fakten zum Erbschein

  • Der Erbschein wird unter Vorbehalt einer Ungültigkeitsklage oder Erbschaftsklage ausgestellt.
  • Die Ausstellung erfolgt nicht automatisch. Sie müssen dafür einen Antrag mit den dazugehörigen Nachweisen einreichen.
  • Die Ausstellung des Erbscheins erfolgt auf Grundlage der letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag). Wenn diese nicht vorliegt, ermittelt die Behörde die gesetzlichen Erben durch das Zivilstandsregister.

3. Was steht im Erbschein?

Der Erbschein enthält die Namen, Geburtsdaten und Adressen aller erbberechtigten Personen. Sollten mehrere Erben auf dem Erbschein stehen, können diese nur gemeinsam über den Nachlass entscheiden.

4. Welche Rechte habe ich durch den Erbschein?

Mit dem Erbschein erhalten Sie das Recht, über Ihr Erbe zu verfügen. Im Falle einer Erbengemeinschaft können Sie allerdings erst auf Ihren Anteil am Nachlass zugreifen, wenn das Erbe geteilt wurde. Der Erbschein gibt Ihnen in solch einer Situation die Sicherheit, dass kein einzelner Erbe allein ohne die Zustimmung der anderen über das Erbe verfügt.

5. Welche Besonderheiten gibt es bei mehreren Erben?

Häufig erben mehrere Personen eine Liegenschaft oder Barvermögen. Im Rahmen der Liquidierung des Nachlasses bilden sie eine Erbengemeinschaft. Jeder Erbe muss für sich einen Erbschein beantragen, auf dem alle Erben der Erbengemeinschaft vermerkt sind. Verfügen kann ein Erbe über das Vermögen allerdings nur, wenn alle Erben zu einer einvernehmlichen Entscheidung kommen. Gehört zum Nachlass eine Immobilie, muss die Erbgemeinschaft gemeinsam entscheiden, ob sie die Liegenschaft verkaufen oder behalten möchte.

6. Wer kann einen Erbschein beantragen und wann ist das Recht verjährt?

Einen Erbschein kann jede Person beantragen, die als Erbe anerkannt ist. Erbe werden Sie durch:

  • die gesetzliche Erbfolge, falls kein Testament / Erbvertrag vorliegt (dabei handelt es sich um die Verwandten des Erblassers),
  • ein Testament,
  • einen Erbvertrag oder
  • eine Schenkung zu Lebzeiten, die Ihnen einen Erbvorbezug gewährt.

Falls nicht alle Erben ermittelt werden können, schreibt die Behörde die Erbschaft öffentlich aus. Innert einer Frist von einem Jahr müssen sich die Erben in diesem Fall melden, andernfalls verjährt ihr Recht auf den Nachlass.

Eine Verjährungsfrist für die Bestellung des Erbscheins besteht nicht. In der Praxis liegt es jedoch im Interesse der Erben, ihren Erbschein möglichst zeitnah zu beantragen. Ohne Erbschein können sie nicht über ihre geerbte Liegenschaft verfügen und auch kein Barvermögen ausgezahlt bekommen.

Hinweis von immoverkauf24:

Testamente und Erbverträge sind schriftliche Dokumente, die vom Amtsnotariat aufbewahrt werden. Befindet sich das Dokument an einem anderen Ort, muss es beim Amtsnotariat im Todesfall unverzüglich eingereicht werden.

7. Wie wird ein Erbschein beantragt?

Erbschein beantragen
  • Nach Bekanntgabe durch das Nachlassgericht müssen Sie innert drei Monaten entscheiden, ob Sie das Erbe annehmen oder ausschlagen.
  • Wenn Sie das Erbe annehmen möchten, lassen Sie dem Nachlassgericht eine Erbschafts-Annahmeerklärung zukommen.
  • Liegt ein Testament oder ein Erbvertrag vor, müssen Sie die amtliche Eröffnung abwarten. Erst danach können Sie den Erbschein bestellen.
  • Bei der zuständigen Behörde beantragen Sie anschliessend den Erbschein. Dazu reichen Sie das Formular mit den folgenden Dokumenten ein:
    • eine Kopie des Todesscheins, die Sie beim Zivilstandesamt erhalten,
    • einen Auszug aus dem Zivilstandsregister, mit dem Sie nachweisen, dass Sie erbberechtigt sind,
    • eine Annahmeerklärung der Erbschaft aller Erben bzw. der Nachweis, dass die Frist zur Ausschlagung abgelaufen ist.
  • Innert einer Frist von einem Monat haben alle Erben die Möglichkeit, die Ausstellung des Erbscheins zu bestreiten.
  • Frühestens nach Ablauf der Monatsfrist nach Bekanntgabe der Testamentseröffnung erstellt die Behörde die Erbbescheinigung.
  • Mit dem Erbschein haben Sie die Möglichkeit, gegenüber der Bank und anderen Behörden Ihr Recht auf das geerbte Vermögen geltend zu machen.

Hinweis von immoverkauf24:

Liegt dem Nachlassgericht keine ausdrückliche Annahmeerklärung durch die Erben vor, kann der Erbschein erst nach Ablauf der dreimonatigen Ausschlagungsfrist ausgestellt werden.

8. Wo wird der Erbschein beantragt?

Welche Behörde für die Ausstellung des Erbscheins zuständig ist, verrät Ihnen die folgende Auflistung:

Wohnsitz Zuständige Behörde
Aargau

Bezirksgerichtspräsident

Appenzell-A. Gemeinderat, Erbschaftsamt
Appenzell-I. Erbschaftsamt
Basel-Land Bezirksschreiberei
Basel-Stadt Erbschaftsamt
Bern

Gemeinderat oder Notar

Freiburg Notar, Mitunterzeichnung Friedensrichter
Genf

Notar, Mitunterzeichnung Juge de paix (Testament) / Notar (kein Testament)

Glarus Erbschaftsamt der KESB Glarus
Graubünden Kreispräsident
Jura Gemeinderat (Testament) / Notar (kein Testament)
Luzern Teilungsbehörde
Neuenburg Président du tribunal de district / Notaire
Nidwalden Kommunale Teilungsbehörde (Gemeinderat)
Obwalden Gemeindepräsident oder Gemeindeschreiber
St. Gallen Amtsnotariat
Schaffhausen Erbschafsamt
Schwyz Einzelrichter des Bezirksgerichts
Solothurn Amtsschreiberei
Tessin Pretore
Thurgau Notariat
Uri Gemeinderat
Waadt Juge de paix
Wallis Gemeinderichter
Zug

Erbschaftsbehörde der Gemeinde

Zürich Einzelrichter des Bezirksgerichts

Für die Beantragung füllen Sie das Formular aus und schicken dieses mit den erforderlichen Nachweisen der zuständigen Behörde per Post zu. Da die Bestellung des Erbscheins schriftlich erfolgen muss, kann er nicht online beantragt werden.

Hinweis von immoverkauf24:

Ausgestellt wird der Erbschein von der Nachlassbehörde, die sich am letzten Wohnsitz des Verstorbenen befindet.

9. Was kostet die Ausstellung des Erbscheins?

Die Höhe der Kosten für den Erbschein richtet sich nach dem Nachlassvermögen sowie dem behördlichen Aufwand. So kann ein Erbschein in der Schweiz zwischen wenigen hundert Franken bis zu mehreren tausend Franken kosten. Wenn Sie eine Liegenschaft erben, wird die Ausstellung der Erbbescheinigung entsprechend teuer. Wie viel Sie für Ihren Erbschein bezahlen müssen, können Sie bei der Behörde anfragen und im Gebührentarif nachschlagen. Im Kanton Zürich beispielsweise bezahlen Erben für ihren Erbschein eine Gebühr zwischen 300 und 7.000 Franken.

10. Wie lange dauert die Ausstellung des Erbscheins?

Für die Ausstellung Ihres Erbscheins sollten Sie etwa 6 bis 12 Wochen einplanen. Bevor das Gericht den Erbschein ausstellen kann, muss es sicherstellen, dass alle Erben bekannt sind und ermittelt werden können. Dafür holt es im Falle der gesetzlichen Erbfolge die Zivilstandsurkunden bei den Zivilstandsämtern ein. Wenn sich die Erbenermittlung für die Behörden komplizierter gestaltet, kann es auch mehr Zeit in Anspruch nehmen.

Tipp von immoverkauf24:

Als Erbe können Sie die Bearbeitungszeit beschleunigen, indem Sie dem Gericht die Anschriften aller Erben mitteilen.

11. Wie viele Exemplare des Erbscheins werden für mich benötigt?

Wie viele Originale Sie von Ihrem Erbschein benötigen, ist von Fall zu Fall vom Nachlass abhängig. Erben Sie etwa eine Liegenschaft, so benötigt das Grundbuchamt für die Übertragung der Immobilie auf die Erben ein Exemplar. Für die Bank reicht mitunter eine Kopie aus. Fragen Sie daher nach, ob Sie den Erbschein im Original einreichen müssen oder eine Kopie anerkannt wird. Einige Nachlassbehörden stellen Ihnen auf Anfrage mehrere Originale ohne Mehrkosten aus, bei anderen zahlen Sie für jedes zusätzliche Dokument.

12. Welche 3 wichtigsten Tipps gibt der Rechtsanwalt zum Erbschein?

  1. Prüfen Sie zunächst, ob Sie das Erbe annehmen oder im Falle der Überschuldung ausschlagen wollen.
  2. Helfen Sie der Nachlassbehörde nach Möglichkeit aktiv dabei, die anderen Erben zu ermitteln.
  3. Beantragen Sie möglichst zeitnah den Erbschein, da Sie sonst die Liegenschaft nicht auf Ihren Namen im Grundbuch überschreiben lassen können.

13. Welcher gesetzlichen Grundlage unterliegt der Erbschein?

Gesetzliche Grundlage für den Erbschein ist der Art. 559 des ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch). Dieser Artikel regelt das Recht der Erben, eine Erbbescheinigung von der Behörde anzufordern. Dies geschieht unter Vorbehalt erbrechtlicher Klagen. Der Erbschein wird von der Nachlassbehörde frühestens einen Monat nach Bekanntgabe an die Erben ausgestellt.

14. Wie kann ich ohne einen Erbschein erben?

Sie sind grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, einen Erbschein zu beantragen. Als Erbe können Sie allerdings nur über das Vermögen verfügen, wenn Sie einen Erbschein besitzen. Um etwa eine Immobilie zu erben oder Geld von einem Konto zu erhalten und eine Erbteilung zu erwirken, müssen Sie eine Bescheinigung beim Grundbuchamt bzw. bei der Bank vorweisen können. Selbst wenn Sie eine Vollmacht über das Konto des Verstorbenen besitzen, können Sie nur mit einem Erbschein auf das Geld zugreifen.

15. Wie kann ich das Erbe ausschlagen?

Die Ausschlagung des Erbes ist immer dann sinnvoll, wenn der Erblasser überschuldet war und die Erben dadurch selbst in eine finanzielle Schieflage geraten würden. Innert einer Frist von drei Monaten können Sie in diesem Fall das Erbe ausschlagen.

Eine Besonderheit besteht, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Verstorbenen amtlich festgestellt wurde oder wenn sie offenkundig war. In dieser Situation vermutet die Nachlassbehörde die Ausschlagung, d. h., Sie müssen das Erbe nicht ausdrücklich ausschlagen.

Praxistipp von immoverkauf24:

Sind Sie sich nicht sicher, ob der Verstorbene verschuldet war, sollten Sie sich zunächst Klarheit über den Nachlass verschaffen. Bevor Sie Ihr Erbe ausschlagen, können Sie in diesem Fall innert einer Frist von einem Monat ein öffentliches Inventar verlangen. Das Inventar enthält eine Auflistung aller Vermögenswerte und Schulden.

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