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Gütergemeinschaft: Ehe und Wohneigentum regeln

Sie möchten sich zur Gütergemeinschaft in der Schweiz informieren? Erfahren Sie hier, welche Auswirkungen der Güterstand der Gütergemeinschaft auf die eheliche Wohnung und andere Vermögensgegenstände hat! Ausserdem: Wir zeigen Ihnen, wo Sie einen Muster-Ehevertrag für die Gütergemeinschaft zum Download erhalten.

1. Was bedeutet Gütergemeinschaft?

Definition Gütergemeinschaft: Bei der Gütergemeinschaft handelt es sich um einen familienrechtlichen Güterstand, der durch einen Ehevertrag zwischen den Eheleuten vereinbart wird. Die Besonderheit besteht bei der Gütergemeinschaft darin, dass die Ehegatten ihr Vermögen und ihre Einkünfte im Gesamtgut vereinigen. Davon ausgenommen sind lediglich Gegenstände, die von Gesetzes wegen durch Zuwendungen Dritter oder aufgrund der Regelungen im Ehevertrag zum Eigengut gehören. Für die Gütergemeinschaft ist die Definition gesetzlich in Art. 221 ff. ZGB geregelt.

Bei der allgemeinen Gütergemeinschaft teilt sich das Vermögen der Eheleute in drei Vermögensmassen:

  • das Gesamtgut, das beiden Ehepartnern gemeinsam und ungeteilt gehört
  • das gesetzlich vorgeschriebene Eigengut des Ehemannes
  • das gesetzlich vorgeschriebene Eigengut der Ehefrau

Im Gegensatz zur Errungenschaftsbeteiligung ist das Eigengut bei der Gütergemeinschaft aber von eher geringer Bedeutung. Das Gesamtgut nimmt den Hauptteil der Vermögensgegenstände ein und umfasst das gesamte eheliche Vermögen. Dazu gehören auch Gegenstände, die der Ehemann und die Ehefrau jeweils in die Ehe eingebracht haben. Beispielsweise fällt eine Immobilie unter das Gesamtgut, selbst wenn das Haus schon vor der Heirat von einem der Ehepartner angeschafft wurde. Die Ehegatten haben die Möglichkeit, bestimmte Vermögensgegenstände im Eigengut zu belassen. Diese Vereinbarung muss ausdrücklich im Ehevertrag festgehalten sein. Mehr dazu erfahren Sie unter Punkt 3 («Welche Formen der Gütergemeinschaft gibt es?»). Das Gesamtgut wird von beiden Ehepartnern gemeinsam verwaltet. Verfügungen darüber sind ebenso immer gemeinsam zu treffen. Über ihr Eigengut verfügt aber jeder der Ehepartner allein.

2. Welchem Ehepartner gehört welches Vermögen bei Gütergemeinschaft?

Zum jeweiligen Eigengut gehören:

  • Gegenstände, die dem jeweiligen Ehepartner zum ausschliesslichen persönlichen Gebrauch dienen (z. B. Schmuck und Kleidung)
  • Genugtuungsansprüche (Schadensersatz und Schmerzensgeld)
  • Zuwendungen Dritter (z. B. ein Haus, das durch eine Schenkung übertragen wird), insofern der Dritte dies ausdrücklich bestimmt
  • Vermögensgegenstände, die im Ehevertrag als Eigengut deklariert wurden

Alle anderen Vermögensgegenstände sind Gesamtgut, dazu gehören:

  • Einkünfte der Ehepartner
  • Schenkungen
  • Erbschaften
  • Erbvorbezüge
  • Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen und Sozialversicherungen

Wenn Sie zum Beispiel ein Haus erben, fällt die Immobilie unter das Gesamtgut und gehört damit Ihnen und Ihrem Ehepartner gemeinsam.

3. Welche Formen der Gütergemeinschaft gibt es?

  • Die allgemeine Gütergemeinschaft nach Art. 222 ZGB vereinigt das Vermögen in das Gesamtgut bis auf Gegenstände, die gesetzlich zum Eigengut zählen.
  • Die Errungenschaftsgemeinschaft (beschränkte Gütergemeinschaft) nach Art. 223 ZGB beschränkt das Gesamtgut auf die Errungenschaften, also nur solche Gegenstände, die während der Ehe erwirtschaftet und angeschafft wurden. Zum Beispiel gehört das Haus in diesem Fall nur zum Gesamtgut, wenn es während der Ehe gekauft wurde. Bringt einer der Ehepartner die Immobilie hingegen in die Ehe ein, bleibt das Haus sein Eigengut.
  • Andere Gütergemeinschaften nach Art. 224 ZGB schliessen bestimmte Gegenstände ausdrücklich aus der Gemeinschaft aus. Beispielsweise können die Eheleute regeln, dass eine Liegenschaft nicht zum Gesamtgut wird und im Eigengut verbleibt.
  • Die altrechtliche Gütergemeinschaft bzw. Güterverbindung galt nur für Ehen, die vor dem 31. Dezember 1987 geschlossen wurden. Diese Form teilt das Vermögen in die Sondergüter je Ehegatte sowie in das jeweils eingebrachte Gut und in die Errungenschaften des Ehemanns ein.

4. Wie läuft die güterrechtliche Auseinandersetzung bei der Gütergemeinschaft ab?

Wenn die Gütergemeinschaft – beispielsweise aufgrund einer Scheidung – aufgelöst wird, kommt es zur sogenannten güterrechtlichen Auseinandersetzung. Damit ist die Aufteilung des Vermögens gemeint. Die güterrechtliche Auseinandersetzung läuft bei der allgemeinen Gütergemeinschaft (bei der keine Änderungen im Ehevertrag vereinbart sind) wie folgt ab:

1. Ermittlung und Berechnung des Gesamtgutes durch Ergänzungen und Abzüge:

  • Eine Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat und die Gesamtgut geworden ist, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet (Art. 237 ZGB).
  • Berücksichtigung von Ersatzforderungen, wenn einer der Ehepartner sein Eigengut zur Zahlung von Schulden des Gesamtgutes verwendet hat und umgekehrt (Art. 238 ZGB) – beispielsweise liegt dieser Fall vor, wenn die Ehefrau ihren persönlichen Schmuck verkauft hat, um damit die monatlichen Kosten der Hypothek für das Haus zu bezahlen.
  • Berücksichtigung des Mehrwertanteils, wenn einer der Ehepartner sein Eigengut zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung eines Vermögensgegenstandes aus dem Gesamtgut verwendet hat und andersherum (Art. 239 ZGB) – beispielsweise ist ein allfälliger Mehrwert zu berücksichtigen, wenn der Ehemann Mittel aus seinem Eigengut verwendet, um das Haus zu modernisieren und der Verkehrswert der Liegenschaft dadurch steigt.

2. Verteilung des Gesamtgutes:

  • Bei Tod eines der Ehepartner oder bei Wechsel in einen anderen Güterstand (Errungenschaftsbeteiligung oder Gütertrennung) hat jeder Ehepartner oder seine Erben einen Anspruch auf die Hälfte des Gesamtgutes.
  • Bei Scheidung, Trennung und allen anderen Auflösungsgründen erhält jeder Ehepartner vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung zu seinem Eigengut gehören würde. Was vom ehelichen Vermögen als Gesamtgut übrig bleibt, steht beiden Ehepartnern jeweils zur Hälfte zu.

3. Vollzug:

  • Die Vermögensgegenstände werden entweder real geteilt, verkauft oder versteigert. Die Realteilung ist allerdings bei einer Immobilie nicht so einfach möglich wie bei Geldvermögen. Daher ist es häufig sinnvoll, das Haus zum Verkauf anzubieten und den Erlös aufzuteilen.

5. Wie wird Vermögen bei Scheidung in der Gütergemeinschaft aufgeteilt?

Aufteilung Vermögen bei Gütergemeinschaft

Durch die Scheidung wird die Gütergemeinschaft aufgelöst und es folgt die güterrechtliche Auseinandersetzung wie unter Punkt 4 («Wie läuft die güterrechtliche Auseinandersetzung bei der Gütergemeinschaft ab?»). Die Ehepartner nehmen jeweils vom Gesamtgut zurück, was bei der Errungenschaftsbeteiligung zum Eigengut zählen würde. Beispielsweise fällt eine geerbte Immobilie bei der Errungenschaftsbeteiligung grundsätzlich unter das Eigengut. Wenn sich die Ehepartner trennen, nimmt der Ehepartner das geerbte Haus zurück. Der Ex-Partner hat in diesem Fall keinen Anspruch auf die Immobilie. Wenn die Immobilie aber von den Eheleuten während der Ehe angeschafft wurde, so gehört das Haus zum Gesamtgut und ist unter den Ehepartnern jeweils zur Hälfte aufzuteilen.

Hinweis von immoverkauf24:

In Ihrem Ehevertrag können Sie abweichende Regelungen zur güterrechtlichen Auseinandersetzung im Falle einer Scheidung treffen.

Die Familienwohnung kann bei einer Scheidung auch nur einem der Ehepartner zugewiesen werden, wenn dieser ein überwiegendes Interesse nachweist. Zum Beispiel hat die Ehefrau die Möglichkeit, im Haus wohnen zu bleiben, wenn sie die Obhut über die Kinder hat. Mehr dazu lesen Sie im Artikel zu Scheidung & Haus.

6. Was bedeutet Gütergemeinschaft, wenn ein Ehepartner stirbt?

Mit dem Todesfall löst sich auch die Gütergemeinschaft auf. Was mit dem ehelichen Vermögen passiert, regeln die güterrechtliche Teilung und der Erbgang mit anschliessender Erbteilung. Wenn einer der Ehepartner stirbt, setzen sich die güterrechtliche Teilung und der Nachlass wie folgt zusammen:

  • Für die güterrechtliche Teilung im Todesfall werden die beiden Eigengüter ausgeschieden.
  • Der überlebende Ehepartner hat Anspruch auf die Hälfte des Gesamtgutes gemäss Art. 241 ZGB.
  • Auf den Nachlass entfallen die andere Hälfte des Gesamtgutes und das Eigengut des Verstorbenen. Dieser Nachlass ist von der Erbengemeinschaft zwischen den Erben aufzuteilen.

Fallbeispiel: Geerbte Immobilie bei Gütergemeinschaft

Die Eheleute besitzen ein Haus mit einem Wert von 400'000 Franken, das zum Gesamtgut gehört. Der Ehemann verstirbt und hinterlässt neben seiner Ehefrau noch zwei Kinder. Vom Haus erhält die Witwe im Zuge der güterrechtlichen Teilung die Hälfte, was einem Gegenwert von 200'000 Franken entspricht. In den Nachlass kommt die andere Hälfte. Die gesetzliche Erbfolge sieht vor, dass die Witwe die Hälfte vom Nachlass erhält und die Kinder sich die andere Hälfte teilen. Demnach erhält die Witwe ein weiteres Viertel vom Haus (was hier 100'000 Franken entspricht). Damit gehören ihr drei Viertel von der Immobilie und den Nachkommen steht ein Viertel zu. Um das Haus alleine behalten zu können, müsste die Witwe den Kindern einen Betrag von 100'000 Franken auszahlen. Wenn die Ehegatten dies verhindern möchten, können sie im Ehevertrag festlegen, dass die Immobilie allein auf den überlebenden Ehegatten übergehen soll. Die Pflichtteilsansprüche der anderen Erben dürfen durch abweichende Vereinbarungen von der gesetzlichen Teilung aber nicht verletzt werden. Damit sind die erbrechtlichen Regelungen der Gütergemeinschaft durch den Pflichtteil eingeschränkt.

Für die eheliche Wohnung und Hausrat sieht das Gesetz gemäss Art. 244 ZGB einige Ausnahmen vor. Der überlebende Ehepartner kann verlangen, dass die Immobilie aus dem Eigengut ihm allein auf Anrechnung zugeteilt wird. Dies setzt allerdings voraus, dass noch weiteres Vermögen vorhanden ist, was den Erben stattdessen zugewiesen werden kann. Die Witwe erhielte hier in unserem Fallbeispiel das Eigentum am Haus, wobei der Wert der Immobilie auf ihre Erbschaft anzurechnen ist. Anstelle des Eigentums an der Immobilie hat die Witwe ausserdem die Möglichkeit, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht zu beantragen.

Tipp von immoverkauf24:

Wenn Immobilien infolge der Gütergemeinschaft zur Erbschaft gehören, kann die Aufteilung schnell zu Streitigkeiten unter den Erben führen. Zunächst sollte daher geklärt werden, welchen Wert das Objekt hat.

7. Welche Vor- und Nachteile ergeben sich durch die Gütergemeinschaft?

  • Von Vorteil ist bei der Gütergemeinschaft, dass beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen das eheliche Vermögen zusteht. Im Falle einer Scheidung ist beispielsweise eine Ehefrau, die ihren Beruf für die Familie aufgibt, deutlich besser abgesichert als bei der Gütertrennung. Vorteilhaft ist ausserdem, dass jeder Ehepartner über seine persönlichen Gegenstände (Eigengut) weiterhin selbst verfügen kann. Ein weiterer Vorteil ist, dass sich die Vermögensgegenstände durch den Ehevertrag individuell dem Gesamtgut oder dem Eigengut zuordnen lassen und die Erbschaft geregelt werden kann. Dadurch besteht mehr Gestaltungsspielraum insbesondere für die Erbplanung.
  • Nachteilig ist bei der Gütergemeinschaft das Haftungsrisiko. Beide Ehepartner haften für die Schulden des Gesamtgutes. Wenn sich beispielsweise einer der Eheleute selbstständig macht und der Betrieb rote Zahlen schreibt, muss auch der andere für die Schulden haften.

8. Für wen und wann ist Gütergemeinschaft sinnvoll?

  • Sinnvoll ist die Gütergemeinschaft vor allem für Ehepaare, die sich gegenseitig im Scheidungs- und Todesfall maximal begünstigen wollen. Daher eignet sich die Gütergemeinschaft für Eheleute, bei denen einer den Arbeitserwerb erwirtschaftet und der andere über kein eigenes Einkommen verfügt.
  • Die Gütergemeinschaft ist ausserdem bei kinderlosen Ehepaaren beliebt. Durch Änderungen im Ehevertrag können sie festlegen, dass die Immobilie allein auf den überlebenden Ehepartner übergeht. Da bei diesem Szenario kein Pflichtteilsanspruch zu berücksichtigen ist, fällt das Haus dem überlebenden Ehepartner zu.

9. Wie lässt sich die Gütergemeinschaft festlegen?

Gütergemeinschaft Ehevertrag

Die Gütergemeinschaft entsteht durch einen Ehevertrag, der vom Notar zu beurkunden ist. Ohne Zustimmung des Partners kann man die Gütergemeinschaft nicht festlegen.

Sie möchten in Ihrem Ehevertrag eine Gütergemeinschaft festlegen? Die WEKA Business Media AG bietet Ihnen auf ihrer Webseite einen Muster Ehevertrag für die Gütergemeinschaft zum Preis von 30 Schweizer Franken zum Download an. Aber Vorsicht: Lassen Sie sich bezüglich Ihres Ehevertrags stets persönlich von Ihrem Anwalt beraten! Ein Musterdokument dient nur zur ersten Orientierung und ersetzt keinesfalls die professionelle Rechtsberatung.

10. Lässt sich die Gütergemeinschaft auch nachträglich vereinbaren?

Die Eheleute können auch während der Ehe den Güterstand wechseln und die Gütergemeinschaft vereinbaren. Dies geschieht ebenfalls durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag.

11. Lässt sich die Gütergemeinschaft wieder auflösen und wenn ja, wie?

In bestimmten Situationen kann sich die Gütertrennung von Gesetzes wegen oder durch Begehren eines der Ehepartner auch ohne Zustimmung des anderen ergeben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn

  • über einen der Ehepartner der Konkurs eröffnet wird (Art. 188 ZGB).
  • einer der Ehepartner die Interessen der Gemeinschaft gefährdet (Art. 185 ZGB).

12. Was ist in Bezug auf die Haftung bei der Gütergemeinschaft zu beachten?

Bei der Gütergemeinschaft haften die Ehepartner für die Schulden des Gesamtgutes, und zwar auch mit ihrem Eigengut. Gerät beispielsweise der Ehemann mit seiner Firma in finanzielle Schwierigkeiten, muss seine Frau ebenso für die Schulden aufkommen. Wenn zum Beispiel das Haus durch den Ehevertrag aus dem Gesamtgut genommen und dem Eigengut der Frau zugeteilt wurde, können die Gläubiger bei der Gütergemeinschaft trotzdem auf die Immobilie zugreifen.

Die Haftung ist gemäss Art. 233 ZGB aber auf Vollschulden begrenzt. Dabei handelt es sich unter anderem um Schulden, die mit der Verwaltung des Gesamtgutes einhergehen. Auch fallen solche Schulden darunter, die mit der Ausübung eines Gewerbes einhergehen und für die Mittel des Gesamtgutes verwendet wurden oder deren Erträge ins Gesamtgut fallen. Für alle anderen Schulden – die Eigenschulden – haftet jeder Ehepartner nur mit seinem Eigengut und seinem Anteil am Gesamtgut.

13. Gütergemeinschaft – das Wichtigste zusammengefasst

  • Das eheliche Vermögen wird bei der Gütergemeinschaft im Gesamtgut vermischt.
  • Zum Eigengut gehören bei der allgemeinen Gütergemeinschaft nur gesetzlich vorgesehene Vermögensgegenstände.
  • Im Ehevertrag lässt sich festlegen, dass bestimmte Vermögensgegenstände wie beispielsweise Grundstücke nicht zum Gesamtgut gehören.
  • Für den Todesfall können die Eheleute vorsorgen und im Ehevertrag vereinbaren, dass beispielsweise die Immobilie dem überlebenden Ehepartner zustehen soll.
  • Für Vollschulden haften beide Ehepartner mit dem Gesamtgut und dem Eigengut.

14. Welche Alternativen gibt es zur Gütergemeinschaft?

Wenn die Ehepartner keinen Ehevertrag schliessen, ist ihr Vermögen unter der Errungenschaftsbeteiligung geregelt. Anders als bei der Gütergemeinschaft fallen nur solche Vermögensgegenstände unter die Errungenschaften und gehören damit beiden Ehepartnern, wenn diese während der Ehe erwirtschaftet oder gekauft wurden. Erbschaften und Schenkungen wie eine geerbte Immobilie bleiben Eigengut. Die Ehepartner haften bei der Errungenschaftsbeteiligung nur jeweils für ihre eigenen Schulden.

Die Gütertrennung sieht genau gegensätzliche Regelungen zur Gütergemeinschaft vor. Hier gibt es kein Gesamtgut, sondern nur die Eigengüter der beiden Ehepartner. Daher folgt bei einer Scheidung oder im Todesfall auch keine güterrechtliche Auseinandersetzung.

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